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Gemeinderatswahl: Stadt Trossingen

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Trossinger Stadtverwaltung
Das Rathaus
Gemeinderatswahl

Hauptbereich

Wofür sind Städte und Gemeinden zuständig?
Die Städte und Gemeinden sind für alle lokalen Angelegenheiten zuständig. Sie bauen Straßen und Schulen, legen Friedhöfe und Grünanlagen an, planen die Entwicklung der Gemeinde und kümmern sich um jene Mitbürger, denen es nicht so gut geht. Außerdem übernehmen die Städte und Gemeinden Aufgaben für den Staat: Sie stellen deutsche Pässe und Personalausweise aus, sie überwachen Sicherheit und Ordnung oder führen Wahlen durch.
In den größeren Städten und Gemeinden erteilt die Verwaltung auch Baugenehmigungen, Gaststättenerlaubnisse und Aufenthaltserlaubnisse für ausländische Mitbürger.
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger. Er besteht aus der Bürgermeisterin und gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern. Wie viele Mitglieder gewählt werden, hängt von der Größe der Gemeinde/Stadt ab.

In Trossingen besteht der Gemeinderat aus 22 Mitgliedern. Wahlberechtigt sind Deutsche und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 

Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind, also 22. Jede Gruppierung, die für den Gemeinderat kandidiert, hat einen eigenen Wahlvorschlag auf dem alle Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Liste aufgeführt sind. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Wer wählt den Gemeinderat?
Der Gemeinderat wird von allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gewählt. Wahlberechtigt ist, wer

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt wohnt.

Was entscheidet der Gemeinderat?
Der Gemeinderat beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten in der Gemeinde, also zum Beispiel

  • über Bebauungspläne, die bestimmen, wo und wie in der Gemeinde/Stadt gebaut werden darf,
  • über den Bau von öffentlichen Einrichtungen (Hallenbad, Sporthalle, Festhalle, Schule, Kindergarten)
  • über den Kauf und Verkauf von Grundstücken der Gemeinde/Stadt
  • über die Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer, der Gewerbesteuer, der Hundesteuer und der Benutzungsgebühren für die öffentlichen Einrichtungen
  • über die Verwendung der Steuern und Einnahmen der Gemeinde/Stadt im Rahmen des jährlichen Haushaltsplans.

Außerdem wählt der Gemeinderat die leitenden Beamten und Angestellten der Gemeinde-/Stadtverwaltung.

Wie wird der Gemeinderat gewählt?
Wer schlägt die Kandidaten für den Gemeinderat vor?
In den meisten baden-württembergischen Städten und Gemeinden schlagen Parteien und Wählervereinigungen die Kandidaten für den Gemeinderat vor. Jede Wählervereinigung und jede Partei kann in der Regel so viele Kandidaten vorschlagen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden bei einer Versammlung der Partei oder der Wählervereinigung nominiert.
Auf dem Stimmzettel sind alle Kandidaten, die zu derselben Partei oder derselben Wählervereinigung gehören, untereinander geschrieben. Die Reihenfolge der Kandidaten bestimmt die Partei oder die Wählervereinigung.
 
Wie viele Stimmen hat jede Wählerin/jeder Wähler?
Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. In Trossingen sind es insgesamt 22 Stimmen.
Mit seinen Stimmen kann der Wähler beliebige Kandidatinnen/Kandidaten aus den verschiedenen Listen wählen. Er kann jeder Kandidatin und jedem Kandidat eine, zwei oder drei Stimmen geben. Insgesamt darf er aber nicht mehr Stimmen abgeben, als in der Gemeinde Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

Das Kommunalwahlrecht für Baden-Württemberg wurde zum 1. August 2023 geändert.
Hier die wichtigsten zwei Punkte für die Kommunalwahl 2024:

  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt. Jedoch der/die Bürgermeister/in-Stellvertreter/in muss 18 Jahre sein.
  • Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben, erhalten – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht