
In den hier aufgelisteten Lebenssituationen wie "Geburt", "Heirat" oder "Studium" sind die wesentlichen Informationen zum Bereich Bürgerservice zusammengefasst. Entsprechendes gilt für Themenkomplexe wie "Bauen" oder "Umzug". Zu den jeweiligen Lebenslagen erhalten Sie auch Tipps und Checklisten - etwa dazu, was bei einer Unternehmensgründung üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist - sowie weiterführende Links zu anderen Internetangeboten.
Durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll den behinderten Menschen die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wieder eröffnet werden.
Ziel aller Leistungen zur Teilhabe ist die umfassende und dauerhafte Integration des behinderten Menschen in die Arbeit, den Beruf (vorrangig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) und in die Gesellschaft. Alle medizinischen, arbeits- und berufsfördernden sowie ergänzenden Leistungen werden dabei auf die individuelle Situation des behinderten Menschen, seine Neigungen und Fähigkeiten ausgerichtet. Die Rehabilitationsträger haben zudem darauf zu achten, dass eine Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden werden kann. Die Prävention ist damit Bestandteil der Rehabilitation.
Die einzelnen Leistungsbereiche können nicht streng voneinander getrennt werden, da Rehabilitation und Teilhabeleistungen nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.
Für die Leistungen zur Teilhabe ist nicht ein einheitlicher Träger zuständig. Jeder Träger hat im Sozialleistungssystem – neben seinen sonstigen Aufgaben – seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe:
Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Gemeinsame Anlaufstelle für Leistungen sind die örtlichen "Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg".
Hinweis: Die gemeinsamen Servicestellen und jeder Rehabilitationsträger nehmen formlose Anträge auf Leistungen zur Teilhabe entgegen – selbst dann, wenn ein anderer Rehabilitationsträger eigentlich zuständig ist. Dabei sichert ein besonderes Zuständigkeitsklärungsverfahren die schnelle Leistungserbringung.