Lebenssituationen

In den hier aufgelisteten Lebenssituationen wie "Geburt", "Heirat" oder "Studium" sind die wesentlichen Informationen zum Bereich Bürgerservice zusammengefasst. Entsprechendes gilt für Themenkomplexe wie "Bauen" oder "Umzug". Zu den jeweiligen Lebenslagen erhalten Sie auch Tipps und Checklisten - etwa dazu, was bei einer Unternehmensgründung üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist - sowie weiterführende Links zu anderen Internetangeboten.

 

Lebenslagen | Erben und Vererben | 3. Erbfall

3. Erbfall

Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbfall ein.

Als Hinterbliebene müssen Sie zunächst klären, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Ist ein solches vorhanden, muss es sofort dem zuständigen Nachlassgericht, in Baden-Württemberg dem Notariat, vorgelegt werden. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag bereits in amtlicher Verwahrung, kann das Notariat, sobald es Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, einen Termin zur Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrags festlegen und die Beteiligten hierzu laden. Alternativ kann eine „stille Eröffnung“ ohne Terminsladung stattfinden. Die Beteiligten werden in diesem Fall über den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen informiert. Die vermutlichen Erben werden in diesem Fall vom Notariat benachrichtigt.

Hinweis: Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls erlangt das Notariat bislang insbesondere durch eine Benachrichtigung vom zuständigen Standesamt. Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, muss den Sterbefall dem Notariat seines Bezirks mitteilen. Künftig soll das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen durch Errichtung eines Zentralen Testamentsregisters modernisiert werden. Eine entsprechende Gesetzesinitiative Baden-Württembergs ist auf den Weg gebracht.

Nach der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Gleiches gilt auch, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Nehmen Sie die Erbschaft an, benötigen Sie als Nachweis der Erbschaft häufig einen Erbschein.

In einigen Fällen kann bis zur Annahme der Erbschaft auch eine Nachlasssicherung erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichtes der Bestand der Erbschaft gefährdet oder wenn der Erbe unbekannt ist beziehungsweise es ungewiss ist, ob er die Erbschaft annimmt.

Sie müssen sich bei der Annahme der Erbschaft über alle damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ist der Erblasser verschuldet, haften Sie durch die Annahme der Erbschaft.

Tipp:  Verschaffen Sie sich innerhalb der Ausschlagungsfrist einen Überblick über den Nachlass, einschließlich der Schulden des Erblassers. Lassen Sie sich - insbesondere in schwierigen Fällen - von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten.

Sollten Sie Ihre Erbeinsetzung als ungerecht empfinden, können Sie prüfen, ob Sie das Testament oder den Erbvertrag anfechten. Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen hat aber nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen Erfolg.

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