Wenn Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein.
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt
Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes benötigen Sie – anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk – keinen Qualifikationsnachweis.
Tipp: Eine Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie in der Anlage B zur Handwerksordnung.
Ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe haben Sie unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.
Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular elektronisch zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
§§ 18 – 20 Handwerksordnung (HwO) (Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe)