Für "echte" Alleinerziehende wurde ab dem Jahr 2004 ein Entlastungsbetrag von 1.308 Euro eingeführt, der über die Steuerklasse II berücksichtigt wird. Der Entlastungsbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen und bleibt damit steuerfrei.
Hinweis: Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich an der Haushaltsführung in irgendeiner Form, führt dies zur Versagung der neuen Steuerklasse II. Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ebenfalls nicht zu.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bei der Steuerklasse II bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet, sodass Sie, wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte diese Steuerklasse eingetragen ist, keinen Antrag stellen müssen.
Wenn bisher auf Ihrer Lohnsteuerkarte eine andere Steuerklasse eingetragen war und nunmehr die Voraussetzungen für die Steuerklasse II bei Ihnen vorliegen (z.B. durch die Geburt eines Kindes), beantragen Sie eine Steuerklassenänderung bei Ihrer Wohnortgemeinde.
Das Formular erhalten Sie bei der Gemeinde. Wenn Sie bisher keine Lohnsteuerkarte hatten, lassen Sie sich bei Ihrer Gemeinde eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II ausstellen.
Begründet ein über 18 Jahre altes Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (Kinderfreibetrag oder Kindergeld) haben, den Anspruch auf den Entlastungsbetrag, ist für die Eintragung der Steuerklasse II das Finanzamt zuständig.
Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen. Dies gilt bei mehrfacher Meldung des Kindes auch dann, wenn das Kindergeld künftig an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG) (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)