Als Nachweis Ihres Erbrechts können Sie einen Erbschein beantragen.
Mit dem Erbschein wird amtlich beurkundet, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Umfang die Erbschaft des einzelnen Erben hat. Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, wird Ihnen ein Teilerbschein über Ihre Erbschaft ausgestellt. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Hinweis: Sind Sie aufgrund einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen Erbe, kann es auch ausreichen, beglaubigte Abschriften der Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über die Eröffnung als Nachweis Ihres Erbrechts vorzulegen.
das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Hinweis: Im übrigen Bundesgebiet ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.
Sie können den Erbschein formlos beim Notariat beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
Als gesetzlicher Erbe müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:
Sind Sie durch eine gewillkürte Erbfolge bedacht geworden, müssen Sie alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen angeben und die Verfügung, die Ihre Erbenstellung begründet, bezeichnen und vorlegen.
Im Antrag müssen Sie den Erbanspruch genau bezeichnen. Sind mehrere Erben berufen, kann jeder der Erben einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen. Ein Miterbe einer Miterbengemeinschaft kann jedoch auch einen Teilerbschein für sich allein beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten und Formalien wenden Sie sich am besten an das in Ihrem Fall zuständige Nachlassgericht, in Baden-Württemberg an das zuständige Notariat.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihr Vertreter benötigt eine entsprechende Vollmacht.
Achtung: Der Antragsteller muss zusätzlich zur Antragstellung die Richtigkeit bestimmter Angaben durch öffentliche Urkunden nachweisen und in der Regel an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.
Im Regelfall sind folgende Unterlagen erforderlich:
gewillkürte Erbfolge/Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags
gesetzliche Erbfolge/kein Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags
Hinweis: Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
Eine automatische Erbscheinserteilung durch das Nachlassgericht für die Erben eines Erblassers scheidet aus. Ein Antrag ist damit unverzichtbare Voraussetzung jeder Erbscheinserteilung. Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren auf die Mitwirkung des Antragstellers angewiesen, dieser ist auch zur Mitwirkung verpflichtet. Der Erbschein wird nur erteilt, wenn das Nachlassgericht - in Baden-Württemberg das zuständige Notariat - die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Stellt das Nachlassgericht in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen Lücken oder Mängel fest und werden behebbare Mängel des Antrags vom Antragsteller nicht beseitigt oder fehlende Unterlagen nicht vorgelegt, und führt die Prüfung des Erbscheinsantrags endgültig zu einem negativen Ergebnis, so weist das Nachlassgericht den Antrag durch Beschluss zurück.
Für die Beurkundung der Versicherung an Eides statt und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine volle Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Der Mindestbetrag ist jedoch 10 Euro. Wird mit der Versicherung an Eides statt zugleich der Erbscheinantrag beurkundet, wird dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben.