Wer Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nimmt, hat zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung zu leisten.
Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro für jeden Tag der stationären Leistungen und muss für längstens 42 Tage im Kalenderjahr geleistet werden. Bei stationären Heilbehandlungen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation) fällt die Zuzahlung jedoch längstens für 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres an.
Bei mehreren stationären Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres sind alle Tage, an denen eine Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger oder an die Krankenkassen zu leisten ist, zu berücksichtigen und unter gewissen Voraussetzungen anzurechnen.
Sie müssen nichts zuzahlen, wenn Sie
Bei ambulanten (auch ganztägigen) Rehabilitationsleistungen, Rehabilitationsleistungen für Kinder und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht keine Zuzahlungspflicht.
Unter bestimmten Umständen kann von der Zuzahlung vollständig oder teilweise abgesehen werden, wenn die Zuzahlung eine unzumutbare Belastung für Sie wäre. Diese Befreiung ist im Regelfall nur auf Antrag möglich.
der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger
Ihr Einkommen ist so niedrig, dass die Zuzahlungen zu stationären Leistungen eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen würden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 1.023 Euro (Stand: 2010) liegt.
Erreicht oder übersteigt Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen allein oder zusammen den Betrag von 1.023 Euro (Stand: 2010) und
kann der tägliche Zuzahlungsbetrag je nach Höhe Ihres monatlichen Nettoerwerbseinkommens und Erwerbsersatzeinkommens entsprechend nachfolgender Tabelle ermäßigt werden:
Die Zuzahlungsbefreiung erfolgt, sofern sich aus dem Akteninhalt kein offensichtlicher Befreiungsgrund ergibt, nicht von Amts wegen. Sie müssen dafür einen schriftlichen Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie im Internet oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Bei stationären Nach- und Festigungskuren wegen Krebsleiden eines Angehörigen sind die Verhältnisse des Versicherten maßgebend. In diesem Fall ist der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung vom Versicherten und nicht vom Betreuten (Angehörigen) auszufüllen.
Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld, Bescheid über Krankengeld)
Den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung sollten Sie am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen stellen, damit die Befreiung rechtzeitig greift.
Eine nachträgliche Erstattung der geleisteten Zuzahlung ist möglich.
§ 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen)