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Stadt Trossingen (Druckversion)

Rückschnitt an Hecken, Bäumen und Sträuchern

Autor: Larissa Schuler (Hauptamt)
Artikel vom 10.04.2024

Durch Hecken, Sträucher und Bäume entlang privater Grundstücke, die auf die Straße oder auf den Gehweg wachsen, werden Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer behindert oder gefährdet. Grundstückseigentümer müssen ihre Hecken, Bäume und Sträucher so zurückschneiden, dass es zu keiner Behinderung kommt. 

Folgendes ist beim Rückschnitt zu beachten:

Die Durchfahrtshöhe über Gehwegen muss 2,50 m und über Fahrbahnen 4,50 m betragen.

Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, sodass der Weg in ganzer Breite nutzbar ist

An Straßenkreuzungen und Sichtdreiecken muss für den Fahrzeugverkehr ausreichende Sicht gewährleistet sein.

Anpflanzungen, die Verkehrszeichen und Straßenlaternen überwuchern, sind ebenfalls zurückzuschneiden, damit die Sichtbarkeit und Funktion dieser Einrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

Ein Pflegeschnitt ist auch während der Schonzeit von März bis September zulässig. Nur das vollständige Zurückschneiden („auf Stock setzen“) oder das Roden ist in diesem Zeitraum verboten und darf nur von Oktober bis Februar erfolgen.

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