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Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg – zum Verhalten im Infektionsfall, Infektionszahlen, der Rechtsverordnung etc.
Das Innenministerium Baden-Württemberg stellt zu Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg den Chatbot COREY zur Verfügung [chat → englisch für „Unterhaltung“ und bot → Abkürzung für Roboter].
Ein Chatbot ist also ein automatisiertes Computerprogramm, das virtuell mit realen Personen kommunizieren kann. Über das Fenster "Bitte geben Sie Ihre Frage ein" können Sie Ihre Frage formulieren zum Beispiel zur Absonderung im Infektionsfall. Danach wird durch den Chatbot eine automatisierte Antwort basierend auf Ihrer Frage ausgegeben. Persönliche Daten (Name, Adresse, etc.) kann der Chatbot nicht berücksichtigen.
Über folgenden Link gelangen Sie zur Seite des Innenministeriums Baden-Württemberg und können Ihre Frage zum Corona-Virus stellen: Chatbot COREY
Weitere Informationen zum individuellen Vorgehen im Infektionsfall sowie zur Erteilung einer Absonderungsbescheinigung (speziell für Trossingen) und eine Übersicht zu den Quarantäneregeln finden Sie hier.
Testmöglichkeiten in Trossingen
Testmöglichkeiten in Trossingen
In Trossingen gibt es verschiedene Möglichkeit zum Testen. Weitere Angebote gibt es in den umliegenden Gemeinden. Eine Übersicht über alle Testangebote im Landkreis finden Sie auf www.landkreis-tuttlingen.de
Da die 3G Regelung am Arbeitsplatz nicht mehr gilt, ist die Nachfrage stark zurückgegangen. Die Testanbieter passen daher ihre Öffnungszeiten bedarfsgerecht an. Bitte beachten Sie die geänderten Öffnungszeiten, die sich in nächster Zeit auch nochmals ändern können.
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt bis auf weiteres nur mit einer FFP2-Maske möglich ist.
- Testzentrum im Konzerthaus Trossingen
Hangenstraße 50
Schnelltests und PCR-Tests:
Montag bis Freitag: 09:00 bis 16:30 Uhr
Samstag/Sonntag/Feiertag: 09:00 bis 14:00 Uhr
Sollten Sie bereits Symptome haben oder hatten längeren Kontakt zu einer Person, die inzwischen Corona-positiv ist, rufen Sie bitte vorher im Testzentrum an und vereinbaren in diesem Fall einen Termin.
Telefonnummer: 0174 4215051
- Schöll-Apotheke in der Markt-Apotheke
Rudolf-Maschke-Platz 7
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 09:00 bis 10:00 Uhr nach Terminvereinbarung
unter www.schoell-apotheken.de
Neue Regelungen für Corona-Bürgertests ab 30. Juni 2022
Am 30. Juni 2022 ist die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundes in Kraft getreten. Kostenlose Tests gibt es ab sofort nur noch für Risikogruppen und andere Ausnahmefälle. Für Tests etwa für Familienfeiern, Konzerte oder Treffen mit Menschen ab 60 werden drei Euro Zuzahlung fällig.
Informationen zum Vorgehen von Covid19-Fällen:
- Positiv getestete Personen (per Schnelltest bzw. PCR) werden regulär nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert.
- Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen werden ebenso nicht mehr vom Gesundheitsamt informiert.
- Die Absonderungspflicht besteht nach der Corona-Verordnung Absonderung weiterhin für krankheitsverdächtige Personen, positiv getestete Personen sowie ihre Haushaltsangehörigen.
- Die infizierten Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen sowie Kontaktpersonen selbständig und eigenverantwortlich informieren.
- Bei größeren Ausbruchsgeschehen und Bezug zu vulnerablen Personengruppen, erfasst das Gesundheitsamt weiterhin die Fälle und ermittelt die Kontaktpersonen, um das Infektionsgeschehen zu unterbrechen.
Fragen und Antworten:
Wie lange muss ich mich in Absonderung begeben?
Seit dem 13.01.2022 gilt eine einheitliche Absonderung von 10 Tagen für alle positiv getesteten, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen. Gezählt wird ab dem Folgetag des Erstnachweis bzw. PCR-Abstrich. (Tag 0)
Frisch geimpfte und genesene (vor nicht länger als 3 Monaten) und Personen mit „Booster-Impfung“ haben keine Absonderungspflicht. Es wird jedoch ein Selbstmonitoring und Selbsttests empfohlen!
Für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Berufen, Kinder und Jugendliche in einer Kita oder Schule gelten besondere Regelungen, siehe Merkblatt „Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen“.
Anträge für Absonderungsbescheinigungen per E-Mail an julia.topolnik@trossingen.de oder per Post an die Stadtverwaltung Trossingen. Alle weiteren Anfragen zu Corona sind per E-Mail an benjamin.leibinger(@)trossingen.deund eike.richter(@)trossingen.de zu stellen.
Informationen vom Gesundheitsamt Tuttlingen
Aufgrund des Kurswechsels innerhalb des Pandemiemanagements haben sich massive Änderungen ergeben, die auf Seiten der Bevölkerung zu großer Verunsicherung führen. Beigefügt finden Sie die wichtigsten Informationen über die Kontaktnachverfolgung, die Konsequenzen für Haushaltsangehörige oder Kontaktpersonen und weitere Hinweise zum Thema.
Testmöglichkeiten im Landkreis Tuttlingen
Fallzahlenentwicklung Landkreis Tuttlingen
Die aktuelle COVID-19-Situation im Landkreis Tuttlingen finden Sie hier
Zur Version für Mobilgeräte gelangen Sie hier.
Keine Quarantänepflicht für die »Kontaktpersonen der Kontaktperson«
Die bisher geltende Quarantänepflicht für die »Kontaktpersonen der Kontaktperson« eines mit einer Corona-Variante Infizierten ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gekippt worden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16. März 2021 einem Eilantrag gegen die Absonderungspflicht für die „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ eines mit einer Virusvariante Infizierten stattgegeben. Daher wurde der § 4a Satz 1 und 2 der Corona-Verordnung Absonderung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.
Der - nun wegfallende - § 4a Corona-Verordnung - Absonderung lautet wie folgt:
„Besteht bei einer Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler eine Pflicht zur Absonderung und wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante identifiziert, müssen sich die Kontaktpersonen der Kontaktperson unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde in Absonderung begeben. (…).“
Diese Regelung entfällt ab sofort. „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ eines mit einer Virusvariante Infizierten, die sich bereits in Absonderung befinden, können diese beenden.
Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ voraussichtlich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, dass nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen der Kategorie eins nicht allein wegen ihrer Haushaltszugehörigkeit als ansteckungsverdächtig eingeordnet werden könnten.
Zuständigkeit für Absonderungsbescheide liegt nun bei den Gemeinden
Das Gesundheitsamt Tuttlingen erlässt keine Absonderungsbescheide mehr, die Zuständigkeit hierfür liegt seit Montag, 18. Januar 2021, bei den Gemeinden.
Die komplette Pressemitteilung zu diesem Thema lesen Sie hier.
Corona geht uns alle an!
Bleiben Sie zuhause.
Tragen Sie Maske.
Halten Sie Abstand.
Nehmen Sie Rücksicht.
Schützen Sie sich und Ihre Lieben.
Damit helfen Sie uns allen!
Um gemeinsam sicher durch die Krise zu kommen rufen wir alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, ihr Alltagsverhalten der aktuellen Situation anzupassen und die Gestaltung von Freizeitaktivitäten auf ein Minimum zu beschränken.
Mit Ihrem Verhalten im Alltag leisten Sie alle einen wichtigen Beitrag und entscheiden darüber, wie lange diese Krise andauern wird.
AHA: Abstand + Hygiene + Alltagsmasken
AHA-Regeln
Die Bürgerinnen und Bürger sind daher dringend aufgerufen, wieder verstärkt auf die sogenannte AHA-Regeln zu konzentrieren und diese anzuwenden: Abstand – Hygiene – Alltagsmaske! Jeder hat es selbst in der Hand, eine Ausbreitung des Virus zu vermeiden und sich selbst und andere zu schützen. Nur wenn jeder vorsichtig ist und sich an die Regeln hält, kann dem aktuellen Anstieg der Neuinfektionen entgegengewirkt werden.