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Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg – zum Verhalten im Infektionsfall, Infektionszahlen, der Rechtsverordnung etc.
Das Innenministerium Baden-Württemberg stellt zu Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg den Chatbot COREY zur Verfügung [chat → englisch für „Unterhaltung“ und bot → Abkürzung für Roboter].
Ein Chatbot ist also ein automatisiertes Computerprogramm, das virtuell mit realen Personen kommunizieren kann. Über das Fenster "Bitte geben Sie Ihre Frage ein" können Sie Ihre Frage formulieren zum Beispiel zur Absonderung im Infektionsfall. Danach wird durch den Chatbot eine automatisierte Antwort basierend auf Ihrer Frage ausgegeben. Persönliche Daten (Name, Adresse, etc.) kann der Chatbot nicht berücksichtigen.
Über folgenden Link gelangen Sie zur Seite des Innenministeriums Baden-Württemberg und können Ihre Frage zum Corona-Virus stellen: Chatbot COREY
Weitere Informationen zum individuellen Vorgehen im Infektionsfall sowie zur Erteilung einer Absonderungsbescheinigung (speziell für Trossingen) und eine Übersicht zu den Quarantäneregeln finden Sie hier.
Corona-Verordnung ab dem 03.04.2022
Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg seit Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) noch vorgesehen:
- Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr. Das heißt: Jeder darf sich mit jedem unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus treffen, auch 2- oder 3- G-Regeln sind nicht mehr vorgeschrieben. Allerdings darf natürlich jedes Privatunternehmen (zum Beispiel Gastronom oder Veranstalter) aufgrund des Hausrechtes eigene Regeln aufstellen.
- Die Maskenpflicht in Innenräumen entfällt weitgehend - auch im Einzelhandel. Hier können sie Händler allerdings freiwillig anordnen oder empfehlen.
Generell vorgeschrieben sind Masken noch:
o im ÖPNV
o in Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
o in Gemeinschaftsunterkünften, z.B. für Asylbewerber
o bei ambulanten Pflegediensten
o in Alten- und Pflegeheimen
o in Obdachlosenunterkünften
o im Rettungsdienst
Für den Besuch der Stadtverwaltung empfehlen wir weiterhin unbedingt das Tragen einer Maske. In den besonders publikumsintensiven Bereichen, wie dem Bürgerbüro und der Sozialverwaltung haben wir zu Ihrem Schutz und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorerst noch die Maskenpflicht angeordnet. V.a. da hier die Abstände nicht sicher eingehalten werden können. Die Testpflicht gilt noch
- in Kindertageseinrichtungen
- in Schulen
- in Krankenhäusern
- bei ambulanten Pflegediensten
- in Wohngruppen
- in Alten- und Pflegeheimen
- in Gemeinschaftsunterkünften, z.B. für Asylbewerber
- in Justizvollzugsanstalten
Bitte informieren Sie sich über die Änderungen direkt auf den Internetseiten des Landes Baden-Württemberg www.baden-wuerttemberg.de
Bund passt Impfstatus bei Johnson & Johnson an
Der Bund hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kurzfristig angepasst. Die Änderung gilt ab sofort. Personen, die mit dem Impfstoff „Janssen“ von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen nun eine weitere Impfung für die Grundimmunisierung.
Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nun nicht mehr aus, damit ist die 2G-Anforderung, die in vielen Lebensbereichen aktuell notwendig ist nicht mehr erfüllt. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer bzw. Moderna), damit der vollständige Impfschutz vorliegt.
Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen, die gegebenenfalls durch den Bund kurzfristig geändert werden.
Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostert“?
- Personen, die dreifach geimpft sind.
- Erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als drei Monaten erworben haben.
- Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Mit einer weiteren Impfung mittels mRNA-Impfstoff nach einer einfachen Johnson&Johnson- Impfung gilt man daher innerhalb von drei Monaten automatisch als geboostert und erfüllt auch wieder die 2G-Anforderung.
In Trossingen findet der nächste Impftermin am Donnerstag 27.01.2022 im Konzerthaus statt sowie an allen Donnerstagen im Februar.
Fragen zu Corona, Quarantäne und Absonderung –COREY hat die Antworten rund um die Uhr
„COREY“ ist der Corona-Chatbot der baden-württembergischen Landesregierung.
Ein Chatbot ist also ein automatisiertes Computerprogramm, das virtuell mit realen Personen kommunizieren kann.
Über das Fenster "Bitte geben Sie Ihre Frage ein" können Sie Ihre Frage formulieren zum Beispiel "Ich habe Erkältungssymptome, was soll ich tun?" oder "Wann muss ich in Absonderung?".
Danach wird durch den Chatbot eine automatisierte Antwort basierend auf Ihrer Frage ausgegeben. Persönliche Daten und individuelle Anfragen (mit Name, Adresse, etc.) kann der Chatbot aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht berücksichtigen.
Informationen zum Vorgehen von Covid19-Fällen:
- Positiv getestete Personen (per Schnelltest bzw. PCR) werden regulär nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert.
- Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen werden ebenso nicht mehr vom Gesundheitsamt informiert.
- Die Absonderungspflicht besteht nach der Corona-Verordnung Absonderung weiterhin für krankheitsverdächtige Personen, positiv getestete Personen sowie ihre Haushaltsangehörigen.
- Die infizierten Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen sowie Kontaktpersonen selbständig und eigenverantwortlich informieren.
- Bei größeren Ausbruchsgeschehen und Bezug zu vulnerablen Personengruppen, erfasst das Gesundheitsamt weiterhin die Fälle und ermittelt die Kontaktpersonen, um das Infektionsgeschehen zu unterbrechen.
Fragen und Antworten:
Wie lange muss ich mich in Absonderung begeben?
Seit dem 13.01.2022 gilt eine einheitliche Absonderung von 10 Tagen für alle positiv getesteten, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen. Gezählt wird ab dem Folgetag des Erstnachweis bzw. PCR-Abstrich. (Tag 0)
Frisch geimpfte und genesene (vor nicht länger als 3 Monaten) und Personen mit „Booster-Impfung“ haben keine Absonderungspflicht. Es wird jedoch ein Selbstmonitoring und Selbsttests empfohlen!
Kann ich mich freitesten?
Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigen-Schnelltest nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Probeentnahme mind. 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Der Antigen-Schnelltest kann an einem Testzentrum durchgeführt werden und muss anschließend an das zuständige Ordnungsamt weitergeleitet werden.
Für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Berufen, Kinder und Jugendliche in einer Kita oder Schule gelten besondere Regelungen, siehe Merkblatt „Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen“.
Anträge für Absonderungsbescheinigungen per E-Mail an julia.topolnik@trossingen.de oder per Post an die Stadtverwaltung Trossingen. Alle weiteren Anfragen zu Corona sind per E-Mail an benjamin.leibinger(@)trossingen.deund eike.richter(@)trossingen.de zu stellen.
Testmöglichkeiten in Trossingen
Testmöglichkeiten in Trossingen
In Trossingen besteht noch eine Möglichkeit zum Testen. Weitere Angebote gibt es in den umliegenden Gemeinden. Eine Übersicht über alle Testangebote im Landkreis finden Sie auf www.landkreis-tuttlingen.de
Da die 3G Regelung am Arbeitsplatz nicht mehr gilt, ist die Nachfrage stark zurückgegangen. Die Testanbieter passen daher ihre Öffnungszeiten bedarfsgerecht an. Bitte beachten Sie die geänderten Öffnungszeiten, die sich in nächster Zeit auch nochmals ändern können.
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt bis auf weiteres nur mit einer FFP2-Maske möglich ist.
- Testzentrum im Konzerthaus Trossingen
Hangenstraße 50
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 07:30 - 18:30
Samstag und Sonntag: 09:00 - 18:00 Uhr
Sollten Sie bereits Symptome haben oder hatten längeren Kontakt zu einer Person, die inzwischen Corona-positiv ist, rufen Sie bitte vorher im Testzentrum an und vereinbaren in diesem Fall einen Termin.
Telefonnummer: 0174 4215051
Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Tuttlingen
Informationen vom Gesundheitsamt Tuttlingen
Aufgrund des Kurswechsels innerhalb des Pandemiemanagements haben sich massive Änderungen ergeben, die auf Seiten der Bevölkerung zu großer Verunsicherung führen. Beigefügt finden Sie die wichtigsten Informationen über die Kontaktnachverfolgung, die Konsequenzen für Haushaltsangehörige oder Kontaktpersonen und weitere Hinweise zum Thema.
Testmöglichkeiten im Landkreis Tuttlingen
Fallzahlenentwicklung Landkreis Tuttlingen
Die aktuelle COVID-19-Situation im Landkreis Tuttlingen finden Sie hier
Zur Version für Mobilgeräte gelangen Sie hier.
Keine Quarantänepflicht für die »Kontaktpersonen der Kontaktperson«
Die bisher geltende Quarantänepflicht für die »Kontaktpersonen der Kontaktperson« eines mit einer Corona-Variante Infizierten ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gekippt worden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16. März 2021 einem Eilantrag gegen die Absonderungspflicht für die „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ eines mit einer Virusvariante Infizierten stattgegeben. Daher wurde der § 4a Satz 1 und 2 der Corona-Verordnung Absonderung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.
Der - nun wegfallende - § 4a Corona-Verordnung - Absonderung lautet wie folgt:
„Besteht bei einer Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler eine Pflicht zur Absonderung und wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante identifiziert, müssen sich die Kontaktpersonen der Kontaktperson unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde in Absonderung begeben. (…).“
Diese Regelung entfällt ab sofort. „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ eines mit einer Virusvariante Infizierten, die sich bereits in Absonderung befinden, können diese beenden.
Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ voraussichtlich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, dass nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen der Kategorie eins nicht allein wegen ihrer Haushaltszugehörigkeit als ansteckungsverdächtig eingeordnet werden könnten.
Zuständigkeit für Absonderungsbescheide liegt nun bei den Gemeinden
Das Gesundheitsamt Tuttlingen erlässt keine Absonderungsbescheide mehr, die Zuständigkeit hierfür liegt seit Montag, 18. Januar 2021, bei den Gemeinden.
Die komplette Pressemitteilung zu diesem Thema lesen Sie hier.
Corona geht uns alle an!
Bleiben Sie zuhause.
Tragen Sie Maske.
Halten Sie Abstand.
Nehmen Sie Rücksicht.
Schützen Sie sich und Ihre Lieben.
Damit helfen Sie uns allen!
Um gemeinsam sicher durch die Krise zu kommen rufen wir alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, ihr Alltagsverhalten der aktuellen Situation anzupassen und die Gestaltung von Freizeitaktivitäten auf ein Minimum zu beschränken.
Mit Ihrem Verhalten im Alltag leisten Sie alle einen wichtigen Beitrag und entscheiden darüber, wie lange diese Krise andauern wird.
AHA: Abstand + Hygiene + Alltagsmasken
AHA-Regeln
Die Bürgerinnen und Bürger sind daher dringend aufgerufen, wieder verstärkt auf die sogenannte AHA-Regeln zu konzentrieren und diese anzuwenden: Abstand – Hygiene – Alltagsmaske! Jeder hat es selbst in der Hand, eine Ausbreitung des Virus zu vermeiden und sich selbst und andere zu schützen. Nur wenn jeder vorsichtig ist und sich an die Regeln hält, kann dem aktuellen Anstieg der Neuinfektionen entgegengewirkt werden.