Informationen zum Vorgehen von Covid19-Fällen
- Positiv getestete Personen (per Schnelltest bzw. PCR) werden regulär nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert
- Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen werden ebenso nicht mehr vom Gesundheitsamt informiert.
- Die Absonderungspflicht besteht nach der Corona-Verordnung Absonderung weiterhin für krankheitsverdächtige Personen, positiv getestete Personen sowie ihre Haushaltsangehörigen.
- Die infizierten Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen sowie Kontaktpersonen selbständig und eigenverantwortlich informieren.
- Bei größeren Ausbruchsgeschehen und Bezug zu vulnerablen Personengruppen, erfasst das Gesundheitsamt weiterhin die Fälle und ermittelt die Kontaktpersonen, um das Infektionsgeschehen zu unterbrechen.
Anträge für Absonderungsbescheinigungen per E-Mail an julia.topolnik@trossingen.de oder per Post an die Stadtverwaltung Trossingen.
Alle weiteren Anfragen zu Corona sind per E-Mail an
benjamin.leibinger@trossingen.de und eike.richter@trossingen.de zu stellen.
Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 Corona Verordnung Absonderung
Sie sind positiv getestet worden oder hatten engen Kontakt zu einer infizierten Person? Dann können Sie eine Bescheinigung anfordern, die Ihnen die Pflicht zur Isolation über den erforderlichen Zeitraum bestätigt.
Seit Montag, dem 27. September 2021 werden keine automatischen Absonderungsbescheinigungen mehr an positiv getestete Personen oder deren Kontaktpersonen verschickt, sondern nur noch auf Antrag. Bitte nutzen Sie hierzu folgendes Formular
Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 Corona Verordnung Absonderung
Vorgehen
Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Ausstellung der Absonderungsbescheinigung per Briefpost.
Bearbeitungsdauer
Circa 5 Werktage. Aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen kann es zu zeitlichen Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Rechtsgrundlage
§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen (Corona‐AbsonderungsVO)
§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen (Corona‐AbsonderungsVO)