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FAQ Bundestagswahl: Stadt Trossingen

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Trossinger Stadtverwaltung
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Das Rathaus

FAQ Bundestagswahl

Hauptbereich

Wenn Sie eine Frage haben, die hier nicht aufgeführt wird, können Sie gerne beim Wahlamt Trossingen, Telefonnummer: Tel. 07425/25-113 / Telefonnummer: Tel. 07425/25-172 anrufen oder Ihre Frage per Email an wahlamt(@)trossingen.de richten.

Was ist eine Bundestagswahl?

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Diese Wahl ist eine politische Grundentscheidung, mit der die Wählerinnen und Wähler die politische Machtverteilung auf Bundesebene bestimmen.

Was erwartet uns bei der Wahl 2025?

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag soll als vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025 stattfinden.

Dieser Termin wurde von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bekanntgegeben, nachdem er den Bundestag aufgrund der gescheiterten Vertrauensfrage von Bundeskanzler Olaf Scholz aufgelöst hatte. Als Termin für eine turnusmäßige Wahl war der 28. September 2025 festgelegt.

Bei einer vorzeitigen Neuwahl werden relevante Fristen eng getaktet. Die Festsetzung der Fristen erfolgt zentral durch den Bund. Informieren Sie sich deshalb in den gängigen Medien regelmäßig über aktuelle Änderungen.

Wer darf wählen?

Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt, sofern Sie Deutsche/r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten Ihren (Haupt-​) Wohnsitz in Deutschland haben,
  • nicht durch einen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde geführt werden.

Sollten Sie im Ausland lebende/r Deutsche/r sein, können Sie einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Melden Sie sich dazu in der Gemeinde, in der Sie Ihren letzten Wohnsitz innehatten.

Dürfen auch Menschen mit Behinderung wählen?

Ja. Bis 2019 durften Menschen mit Behinderung, die „in allen Angelegenheiten“ dauerhaft von einem bzw. einer Betreuer*in unterstützt werden, nicht wählen. Im Mai 2019 hat der Bundestag die Wahlausschlüsse von Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten aus dem Bundeswahlgesetz gestrichen. Seitdem dürfen alle Menschen wählen und es gilt inklusives Wahlrecht für alle.

Dürfen Ausländer*innen bei der Bundestagswahl wählen?

Nein, bei der Bundestagswahl dürfen ausschließlich deutsche Staatsbürger*innen mitwählen. EU-Ausländer*innen können ausschließlich bei Kommunal- und Europawahlen mitstimmen.

Dürfen Deutsche im Ausland wählen?

Deutsche Staatsbürger*innen, die für längere Zeit im Ausland leben und in Deutschland nicht gemeldet sind, das heißt keinen Wohnort in Deutschland bei einer Meldebehörde angegeben haben, werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie müssen ihre Teilnahme an der Bundestagswahl jedes Mal neu beantragen. Entsprechende Formulare können Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin abrufen.

Wahlberechtigt sind deutsche Staatsbürger*innen, die nach ihrem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben – dieser Aufenthalt darf außerdem nicht länger als 25 Jahre zurückliegen. Wenn diese Bedingung nicht zutrifft, müssen Sie mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik persönlich und unmittelbar vertraut und von ihnen betroffen sein – dafür reicht es nicht, zum Beispiel nur deutschsprachige Medien zu konsumieren.

Zustellung der Wahlbenachrichtigungen

Die Wahlbenachrichtigungen sollten bis spätestens 02.02.2025 zugestellt worden sein. Falls Sie keine erhalten haben, melden Sie sich bitte beim Wahlamt, Sabine Karwig, Tel. Telefonnummer: 07425/25-113 / Jenny Friesen, Tel. Telefonnummer: 07425/25-172 oder per E-mail an wahlamt(@)trossingen.de

Was muss ich beachten, wenn ich kurz vor der Wahl umziehe?

Folgende Fristen beziehen sich auf eine vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025.

Wenn Sie kurz vor der Wahl innerhalb Deutschlands umziehen und sich ummelden, ist der Zeitpunkt der Ummeldung entscheidend:

Fall 1:
Sie melden sich vor dem 12. Januar 2025 (42. Tag vor der Bundestagswahl) um: Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen und können dort auch abstimmen.

Fall 2:
Sie melden sich zwischen dem 13. Januar und dem 2. Februar 2025 (41. bis 21. Tag vor der Bundestagswahl) um: Wenn Sie an Ihrem neuen Wohnort abstimmen wollen, müssen Sie dies beantragen. Sonst verbleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihres alten Wohnortes. Dort können Sie entweder persönlich oder per Briefwahl abstimmen.

Fall 3:
Sie melden sich nach dem 2. Februar 2025 (21. Tag vor der Bundestagswahl) um: Sie verbleiben auf jeden Fall im Wählerverzeichnis Ihres alten Wohnortes. Abstimmen können Sie persönlich oder per Briefwahl.

Wie und wo kann ich meine Briefwahlunterlagen beantragen?

Voraussichtlich Mitte Januar 2025 erhalten Sie Ihre Wahlbenachrichtigungen per Post. Sobald Sie diese erhalten haben, können Sie online, per Post oder persönlich Ihre Briefwahlunterlagen beantragen.

Wichtiger Hinweis:

Die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden.

Die Festsetzung der relevanten Fristen sowie die Auslieferung der Stimmzettel an die Kommunen erfolgt zentral durch den Bund - hierauf haben wir keinen Einfluss.

Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der vorzeitigen Neuwahl und der engen Taktung voraussichtlich nur ein Zeitfenster von rund 14 Tagen vor dem Wahltag für die Ausgabe und den Rückversand von Briefwahlunterlagen zur Verfügung stehen wird.

Wir bitten Sie hierbei bereits jetzt um Beachtung und Verständnis. Selbstverständlich werden unser bestmögliches tun, um Ihnen die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen.

Wir empfehlen Ihnen aufgrund des kurzen Zeitfensters, die Briefwahlunterlagen persönlich abzuholen und bei Möglichkeit direkt vor Ort zu wählen.

Wie lange dauert die Zustellung der Briefwahlunterlagen?

Die Zustellung erfolgt über Südmail. Sie kann 2 bis 3 Tage in Anspruch nehmen.

Wann müssen die Unterlagen wieder bei der Stadtverwaltung eingegangen sein?

Die Wahlbriefe müssen bis spätestens 23.02.2025, 18.00 Uhr bei der Stadt Trossingen, Schultheiß-Koch-Platz 1, 78647 Trossingen eingegangen sein, damit sie bei der Auszählung berücksichtigt werden können.

Diese können Sie am Wahltag noch in den Briefkasten an der Haupteingangstüre einwerfen.

Wahlbriefe, die per Post versendet werden, sollten so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bis Samstag, 22. Februar, zugestellt werden können. Alle Briefe, die am Samstag in den Briefzentren eingehen, werden erst am Montag zugestellt und können bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt werden.

Was muss ich zur Wahl mitbringen?

Zur Wahl muss man die Wahlbenachrichtigung mitbringen, die im Vorfeld verschickt wird. Außerdem benötigen Wählerinnen und Wähler ihren Personalausweis oder Reisepass.

Wählen kann grundsätzlich jede und jeder mit Wahlschein oder einem Eintrag ins Wählerverzeichnis. Der Wahlvorstand kann jedoch einen Ausweis einfordern.

Wer seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verloren hat, muss seinen bzw. ihren Ausweis im (zuständigen) Wahllokal vorlegen. Das für Sie zuständige Wahllokal steht auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung.

Warum ist in der oberen rechten Ecke beim Stimmzettel ein Loch?

Mit dem Stimmzettel ist alles in Ordnung.

Viele verunsicherte Wähler wenden sich an die Landeswahlleiterin und fragen nach dem Grund für die abgeschnittene Ecke oder das gestanzte Loch im Stimmzettel.

Das ist schnell erklärt: Blinde und sehbehinderte Menschen sollen ohne fremde Hilfe mit einer Stimmzettelschablone wählen können. Damit sie selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, haben alle Stimmzettel jeweils einheitlich für jeden Wahlkreis am rechten oberen Rand eine Tasthilfe in Form einer abgeschnittenen Ecke oder eines gestanzten Loches. So können Blinde und sehbehinderte Menschen den Stimmzettel ordnungsgemäß in die von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen. Das ist die gesetzliche Vorgabe der Landeswahlordnung.

Die Landeswahlleiterin weist ausdrücklich darauf hin, dass nur auf diesem so amtlich hergestellten Stimmzettel die Stimme abgegeben werden kann und, da alle Stimmzettel im jeweiligen Wahlkreis dieselbe Tasthilfe enthalten, das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Der Stimmzettel ist nicht kaputt und er ist auch nicht extra für eine bestimmte Person so präpariert worden. Allein wegen dieser Tasthilfe ist der Stimmzettel auch nicht ungültig.

Wie kann ich wählen, wenn ich den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Was ist eine repräsentative Wahlstatistik und was bedeutet das für die Wähler?

Was ist eine repräsentative Wahlstatistik?

Sie gibt – über das amtliche Wahlergebnis hinaus – Auskunft, in welchem Umfang sich Wählerinnen und Wähler an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen beteiligen und wie sie gestimmt haben. Zudem stellt sie dar, auf welche Weise Stimmen ungültig abgegeben wurden.

Deutschlandweit sind bei der Bundestagswahl 2025 etwas 92.000 Wahlbezirke eingerichtet, woraus die repräsentativen Wahlbezirke zufällig ausgewählt werden.

In Trossingen wird es bei der Bundestagswahl 2025 der Wahlbezirk 01003 – die Fritz-Kiehn-Halle sein. Die Wähler, die bisher in das Katholische Gemeindehaus zur Urnenwahl gingen, werden künftig dem Wahllokal Fritz-Kiehn-Halle zugeordnet. Das Katholische Gemeindehaus wird aus Platzgründen nicht mehr als Wahllokal genutzt.

Was heißt das für die Wähler, wenn sie einem repräsentativen Wahlbezirk oder Wahllokal angehören?

Sie erhalten einen Stimmzettel mit einer Kennzeichnung eines Buchstabens oben rechts neben der Wählernummer. Anhand des Buchstabens kann der Wähler einer Altersgruppe zugeordnet werden. Je Geschlecht bestehen hier Geburtsjahrgruppen, auch aufgeteilt in weibliche und männliche Wählerinnen und Wähler. Die Wahlbeteiligung wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse ermittelt. Hierzu wird festgestellt, wie viele Wahlberechtige es im Wahlbezirk gab und wie viele von ihnen sich an der Wahl beteiligt haben oder einen Wahlschein beantragt hatten. Je Geschlecht bestehen zehn Geburtsjahresgruppen.

 

Hier gilt der oberste Grundsatz: Wahrung des Wahlgeheimnisses

Folgende gesetzliche Regelung gewährleisten das Wahlgeheimnis und den Datenschutz:

  • Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben.
  • Wählerverzeichnisse und Stimmzettel werden zu keiner Zeit zusammengeführt. Die Auszählung beider wird in strikt getrennten Bereichen erfolgen.
  • Die Auszählung der Stimmzettel für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Statistischen Ämtern der Länder und Gemeinden mit eigener Statistikstelle.
  • Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigen und Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wählern berücksichtigt werden.
  • Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal zehn Geburtsjahresgruppen mit je mindestens drei zusammengefassten Geburtsjahrgängen zulässig. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal sechs Geburtsjahresgruppen á sieben Geburtsjahrgänge zulässig.
  • Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.

Die rechtlichen Grundlagen für die repräsentative Wahlstatistik sind im Wahlstatistikgesetz geregelt. In der Fritz-Kiehn-Halle wird das Wahlstatistikgesetz am Wahltag zur Ansicht bereitliegen. Es ist auch auf der Homepage der Bundeswahlleitern abrufbar unter www.bundeswahlleiterin.de