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Stadt Trossingen (Druckversion)

Im Zuge der Eingemeindung wurde über die Ortsverfassung die Zahl der Ortschaftsräte auf 8 Mitglieder bestimmt.

Wer wählt den Ortschaftsrat?

Der Ortschaftsrat wird von allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Gemeinde-/Stadtteils Schura gewählt. Wahlberechtigt ist, wer

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist und
  • seit mindestens drei Monaten im Stadtteil Schura wohnt.

Was entscheidet der Ortschaftsrat?
Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen,  dies sind

  • die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten
  • die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeit sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
  • die Bestimmung und wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen,
  • die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung  öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen,
  • den Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.

Wie wird der Ortschaftsrat gewählt?
Wer schlägt die Kandidaten für den Ortschaftsrat vor?

In den meisten baden-württembergischen Städten und Gemeinden schlagen Parteien und Wählervereinigungen die Kandidaten für den Ortschaftsrat vor. Jede Wählervereinigung und jede Partei kann in der Regel so viele Kandidaten vorschlagen, wie Ortschaftsratmitglieder zu wählen sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden bei einer Versammlung der Partei oder der Wählervereinigung nominiert.

Auf dem Stimmzettel sind alle Kandidaten, die zu derselben Partei oder derselben Wählervereinigung gehören, untereinander geschrieben. Die Reihenfolge der Kandidaten bestimmt die Partei oder die Wählervereinigung.

Für Schura ist zur Ortschaftsratswahl 2019, wie auch bei den zurückliegenden Wahlen, kein Wahlvorschlag eingegangen. Daher findet Mehrheitswahl statt und im Stimmzettel sind keine Namen aufgeführt, lediglich 8 freie Zeilen.

Die Wählerinnen und jeder Wähler können jede für den Ortschaftsrat Schura wählbare Person in diese freien Zeilen eintragen. Wählbar ist sie, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde hat und wenn sie am Wahltag in Schura wohnt.

 
Wie viele Stimmen hat jede Wählerin/jeder Wähler?
Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Ortschaftsratsmitglieder im jeweiligen Stadt- oder Gemeindeteil zu wählen sind. Für Schura sind es 8 Stimmen, da 8 Mitglieder des Ortschaftsrates zu wählen sind.

Da bei der Ortschaftsratswahl 2019, wie bei den vergangenen Wahlen auch, kein Wahlvorschlag eingegangen ist, muss der Wähler die Personen selbst eintragen, die er wählen möchte. Diese Personen müssen wählbar sein und möglichst eindeutig bezeichnet sein (beispielsweise durch Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben).

Sie können daher in die freien Zeilen des Stimmzettels die Namen von bis zu 8 wählbaren Personen eintragen. Jede eingetragene wählbare Person erhält dadurch eine Stimme.

Sie können jeweils nur eine Stimme pro wählbare Person vergeben. Stimmenhäufung ist bei der Wahl der Ortschaftsräte, die als Mehrheitswahl durchgeführt wird, nicht zulässig.

Ortsvorsteher
Der Ortsvorsteher ist neben dem Ortschaftsrat bürgerschaftlicher Funktionsträger der Ortschaft. Er ist Interessenvertreter und Vertrauensmann für die Bewohner des Stadtteils. Kraft seines Amtes ist der Ortsvorsteher ständiger Vertreter der Bürgermeisterin in der Ortschaft und Vorsitzender des Ortschaftsrats. Die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat, der Bürgermeisterin und natürlich auch dem Ortschaftsrat ist unbedingte Voraussetzung für die effektive Arbeit des Ortsvorstehers. Er kann so die mögliche Eigenständigkeit und Entwicklung der Ortschaft in der Gesamtgemeinde maßgeblich mitprägen.

Der ehrenamtliche Ortsvorsteher wird, auf Vorschlag des Ortschaftsrates, aus dem Kreis der für den Ortschaftsrat wählbaren Bürger vom Gemeinderat gewählt und zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Durch Ortssatzung kann, besonders nach Eingemeindungen, bestimmt werden, dass ein städtischer Beamter zum Ortsvorsteher zu wählen ist. Er ist dann „hauptamtlicher“ Ortsvorsteher ohne eigenes Stimmrecht im Ortschaftsrat, es sei denn, er ist aufgrund der Wahl Ortschaftsratsmitglied.

In Schura gibt es aktuell einen ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Seit 2019 ist Wolfgang Schoch Ortsvorsteher des Stadtteils Schura.

http://www.trossingen.de//buerger-stadt/kommunalpolitik/wahlen/ortschaftsratswahl