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Bundestagswahl 2025
Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet als vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025 statt.
Dieser Termin wurde von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bekanntgegeben, nachdem er den Bundestag aufgrund der gescheiterten Vertrauensfrage von Bundeskanzler Olaf Scholz aufgelöst hatte. Als Termin für eine turnusmäßige Wahl war der 28. September 2025 festgelegt.
Briefwahl
Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung).
Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten.
Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Die Wahlbenachrichtigungen werden ab 16.01.2025 versandt und müssen spätestens am 02.02.2025 bei Ihnen eingetroffen sein. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post mit Südmail zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlamt(@)trossingen.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Aufgrund des vorgezogenen Wahltermins und der dadurch entstandenen engen Taktung bleibt nur ein Zeitfenster von rund 14 Tagen für die Ausgabe und den Rückversand der Briefwahlunterlagen. Sie haben die Möglichkeit, mit Ihrer Wahlbenachrichtigung auch direkt in das Rathaus Trossingen zu kommen, um dort Ihre Briefwahlunterlagen persönlich abzuholen. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen direkt bei uns im Rathaus auszufüllen und in die Wahlurne zu werfen.
Wir bitten Sie hierbei bereits jetzt um Beachtung und Verständnis. Selbstverständlich werden wir unser bestmögliches tun, um Ihnen die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen.
Wir empfehlen Ihnen aufgrund des kurzen Zeitfensters, die Briefwahlunterlagen persönlich abzuholen und bei Möglichkeit direkt vor Ort zu wählen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt im Rathaus Trossingen, Schultheiß-Koch-Platz 1, 78647 Trossingen, Telefonnummer: Tel. 07425/25113 oder Telefonnummer: 07425/25172, wahlamt(@)trossingen.de
Antragsformular für Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sogenannte Auslandsdeutsche, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren.
Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag (PDF-Dokument, 162,90 KB, 27.11.2024) können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde), wenn dies Trossingen ist an wahlamt(@)trossingen.de, senden.
Fall 2:
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
Dieser Antrag (PDF-Dokument, 157,07 KB, 27.11.2024) muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an das Wahlamt zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden den Antragstellern automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden.
Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
Was ist eine repräsentative Wahlstatistik?
Sie gibt – über das amtliche Wahlergebnis hinaus – Auskunft, in welchem Umfang sich Wählerinnen und Wähler an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen beteiligen und wie sie gestimmt haben. Zudem stellt sie dar, auf welche Weise Stimmen ungültig abgegeben wurden.
Deutschlandweit sind bei der Bundestagswahl 2025 etwas 92.000 Wahlbezirke eingerichtet, woraus die repräsentativen Wahlbezirke zufällig ausgewählt werden.
In Trossingen wird es bei der Bundestagswahl 2025 der Wahlbezirk 01003 – die Fritz-Kiehn-Halle sein. Die Wähler, die bisher in das Katholische Gemeindehaus zur Urnenwahl gingen, werden künftig dem Wahllokal Fritz-Kiehn-Halle zugeordnet. Das Katholische Gemeindehaus wird aus Platzgründen nicht mehr als Wahllokal genutzt.
Was heißt das für die Wähler, wenn sie einem repräsentativen Wahlbezirk oder Wahllokal angehören?
Sie erhalten einen Stimmzettel mit einer Kennzeichnung eines Buchstabens oben rechts neben der Wählernummer. Anhand des Buchstabens kann der Wähler einer Altersgruppe zugeordnet werden. Je Geschlecht bestehen hier Geburtsjahrgruppen, auch aufgeteilt in weibliche und männliche Wählerinnen und Wähler. Die Wahlbeteiligung wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse ermittelt. Hierzu wird festgestellt, wie viele Wahlberechtige es im Wahlbezirk gab und wie viele von ihnen sich an der Wahl beteiligt haben oder einen Wahlschein beantragt hatten. Je Geschlecht bestehen zehn Geburtsjahresgruppen.
Hier gilt der oberste Grundsatz: Wahrung des Wahlgeheimnisses
Folgende gesetzliche Regelung gewährleisten das Wahlgeheimnis und den Datenschutz:
- Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben.
- Wählerverzeichnisse und Stimmzettel werden zu keiner Zeit zusammengeführt. Die Auszählung beider wird in strikt getrennten Bereichen erfolgen.
- Die Auszählung der Stimmzettel für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Statistischen Ämtern der Länder und Gemeinden mit eigener Statistikstelle.
- Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigen und Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wählern berücksichtigt werden.
- Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal zehn Geburtsjahresgruppen mit je mindestens drei zusammengefassten Geburtsjahrgängen zulässig. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal sechs Geburtsjahresgruppen á sieben Geburtsjahrgänge zulässig.
- Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
Die rechtlichen Grundlagen für die repräsentative Wahlstatistik sind im Wahlstatistikgesetz geregelt. In der Fritz-Kiehn-Halle wird das Wahlstatistikgesetz am Wahltag zur Ansicht bereitliegen. Es ist auch auf der Homepage der Bundeswahlleitern abrufbar unter www.bundeswahlleiterin.de
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Abgeschnittene Ecke oder Loch im Stimmzettel – das muss so sein!
Viele verunsicherte Wähler wenden sich an die Landeswahlleiterin und fragen nach dem Grund für die abgeschnittene Ecke oder das gestanzte Loch im Stimmzettel.
Das ist schnell erklärt: Blinde und sehbehinderte Menschen sollen ohne fremde Hilfe mit einer Stimmzettelschablone wählen können. Damit sie selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, haben alle Stimmzettel jeweils einheitlich für jeden Wahlkreis am rechten oberen Rand eine Tasthilfe in Form einer abgeschnittenen Ecke oder eines gestanzten Loches. So können Blinde und sehbehinderte Menschen den Stimmzettel ordnungsgemäß in die von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen. Das ist die gesetzliche Vorgabe der Landeswahlordnung.
Die Landeswahlleiterin weist ausdrücklich darauf hin, dass nur auf diesem so amtlich hergestellten Stimmzettel die Stimme abgegeben werden kann und, da alle Stimmzettel im jeweiligen Wahlkreis dieselbe Tasthilfe enthalten, das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Der Stimmzettel ist nicht kaputt und er ist auch nicht extra für eine bestimmte Person so präpariert worden. Allein wegen dieser Tasthilfe ist der Stimmzettel auch nicht ungültig.
Allgemeine Informationen zu den verschiedenen Wahlen
Zu den einzelnen Kommunalwahlen (Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsrat), der Bürgermeisterwahl sowie zu den Europa-, Bundes- und Landtagswahlen haben wir auf den folgenden Seiten ausführliche Informationen und die Wahlergebnisse für Sie zusammengestellt.